ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Gala Group GmbH (nachfolgend „Gala“) an ihre Kunden (nachfolgend „Besteller“).
Diese Bedingungen gelten nur, wenn der Besteller ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Besteller, ohne dass Gala in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, auch wenn sie von Gala nicht ausdrücklich in anderer Form zurückgewiesen werden. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch Gala maßgeblich.

2 Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von Gala sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.

2.2 Die Bestellung des Bestellers gilt als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Gala berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen.

2.3 Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung durch Gala oder mit der Ausführung des Auftrags durch Gala zustande. Der Inhalt des Vertrages richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. des Lieferscheins und nach diesen AGB, die der Besteller durch Auftragserteilung oder Entgegennahme von Lieferungen anerkennt.

3 Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Alle Preise von Gala verstehen sich ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie sonstiger Steuern und Abgaben. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten sie EXW Incoterms 2020 am jeweiligen Produktionsstandort (EXW
„Wörnitz“ bzw. EXW „Sopron, Ungarn“) und beinhalten keine Verpackungs-, Versendungs- oder Versicherungskosten.

3.2 Die Zahlungen des Bestellers sind ohne Abzug innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig, falls eine anderweitige Vereinbarung nicht getroffen wird. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist der Tag des Zahlungseingangs.

3.3 Mit Ablauf der Zahlungsfrist (Ziff. 3.2) gerät der Besteller in Verzug, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf. Gala ist in diesem Fall berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt Gala unbenommen.

3.4 Der Besteller ist zur Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder im Gegenseitigkeitsverhältnis zum Hauptanspruch steht. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.

4 Lieferung

4.1 Liefertermine und eventuelle Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Gala schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller Gala alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt hat.

4.2 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich für Gala in angemessenem Umfang, wenn sich Lieferungen oder Leistungen aufgrund unvorhersehbarer und unvermeidbarer Ereignisse wie Krieg, kriegsähnliche Zustände und andere militärische Konflikte, Revolution, Rebellion, Aufstand, Ausschreitungen, Mobilmachung, terroristische Handlungen, Embargos, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen, Feuer, Energie- oder Rohstoffmangel, von Gala nicht zu vertretender Produktions- oder betrieblicher Störungen wie Streik oder Aussperrung oder aufgrund behördlicher Anordnung verzögern. Ist ein Abwarten der Beendigung des störenden Ereignisses oder Zustandes über einen Zeitraum von vier (4) Monaten hinaus nicht mehr zumutbar, so sind Gala und der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

4.3 Lieferungen erfolgen EXW Incoterms 2020 am jeweiligen Produktionsstandort (EXW „Wörnitz“ bzw. EXW „Sopron, Ungarn“), soweit nicht abweichend vereinbart. Dies ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung oder Leistung und eine etwaige Nacherfüllung. Wünscht der Besteller einen Versand der Ware an einen anderen Bestimmungsort (Versendungskauf), erfolgt die Versendung auf einem von Gala bestimmten angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung. Gala versichert die Lieferungen nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers gegen Transportgefahren.

4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Sendung an das Transportunternehmen auf den Besteller über. Verzögern sich Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen oder teilt der Besteller Gala bereits im Vorfeld der Lieferung mit, dass er die Ware nicht annehmen wird, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft der Lieferung auf den Besteller über.

4.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine gebotene Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von Gala aus anderen vom Besteller zu vertretenden Gründen, ist Gala berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. für Lagerung) in Rechnung zu stellen

5 Mängelhaftung

5.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes oder Ergänzendes bestimmt ist.

5.2 Der Besteller hat Gala in jedem Fall die zur Prüfung von Rügen und sonstigen Beanstandungen sowie die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere Gala die betroffene Ware zu den genannten Zwecken zur Verfügung zu.

5.3 Gewährleistungspflichtige Mängel wird Gala nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (gemeinsam: „Nacherfüllung“) beseitigen. Im Fall einer Ersatzlieferung wird der Besteller die zu ersetzende Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an Gala zurückgeben.

5.4 Der Besteller wird auf Verlangen mit gewährleistungspflichtigen Mängeln behaftete Produkte an Gala übersenden.
Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Material-, Transport- und Arbeitskosten trägt Gala, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Der Besteller wird Gala die für die Nacherfüllung notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann Gala die daraus entstehenden Kosten von ihm ersetzt verlangen, soweit der Besteller dies erkannt oder zumindest fahrlässig nicht erkannt hat.

5.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Besteller eine angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, so kann der Besteller hinsichtlich des fehlerhaften Teils der Lieferung den Rücktritt vom Vertrag erklären oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der Nacherfüllungsversuche Gala während der vom Besteller gesetzten Frist frei, soweit dies dem Besteller zumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 6 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

5.6 Die Fristsetzung durch den Besteller ist entbehrlich, wenn diese dem Besteller nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn Gala die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.

5.7 Die Verjährungsfrist für die Rechte des Bestellers wegen Mängeln beträgt zwölf (12) Monate ab Ablieferung. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus anderen Gründen als Mängeln der gelieferten Ware (Ziffer 6) sowie hinsichtlich der Rechte des Bestellers bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.

5.8 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn Gala die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

6 Haftung

6.1 Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet Gala bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

6.2 Gala haftet – aus welchem Rechtsgrund auch immer – für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

6.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Gala nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) und beschränkt auf den typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Eine Kardinalpflicht im Sinne dieses Absatzes ist eine Pflicht, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung sich der Vertragspartner deswegen regelmäßig verlassen darf.

6.4 Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist der Höhe nach auf einen Betrag von EUR 25.000,00 beschränkt.

6.5 Eine etwaige Haftung für gegebene Garantien und für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

6.6 Soweit die Haftung von Gala nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Der hier vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient jeweils zur Sicherung der Forderungen gegen den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis sowie zusätzlich der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gegebenenfalls bestehenden Saldoforderungen aus Kontokorrent (zusammen die „gesicherten Forderungen“).

7.2 Die von Gala an den Besteller gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen im Eigentum von Gala. Diese Waren und die gemäß den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, ebenfalls vom Eigentumsvorbehalt erfassten Sachen, werden nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

7.3 Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Gala. Er muss sie pfleglich behandeln und auf seine Kosten gegen Schäden hinreichend und zum Neuwert versichern.

7.4 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Zugriffen Dritter darauf muss der Besteller auf das Eigentum von Gala hinweisen und Gala unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte verfolgen können. Soweit der Dritte die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht erstattet, haftet hierfür der Besteller.

7.5 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziff. 7.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden, zu verarbeiten, zu verbinden und zu vermischen. Er ist ebenfalls dazu berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern.

7.6 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller zur Sicherung der Kaufpreisforderung bereits jetzt die hieraus entstehenden Ansprüche gegen den Erwerber an Gala ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen.

7.7 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gala nicht gehörenden Sachen verbunden oder vermischt oder vermengt, so erwirbt Gala Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Ist die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, erwirbt Gala Alleineigentum. Ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller Gala, soweit die Hauptsache ihm gehört, bereits jetzt im vorbezeichneten Verhältnis das anteilige Miteigentum an der einheitlichen Sache. Diese Übertragung wird hiermit angenommen.
Das nach den vorstehenden Regelungen entstandene Alleineigentum oder Miteigentum  von Gala an einer Sache wird der Besteller unentgeltlich für Gala verwahren.

7.8 Gala ermächtigt den Besteller, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für Rechnung von Gala einzuziehen. Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, ist Gala berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die Forderungen selbst geltend zu machen. Widerruft Gala die Einzugsermächtigung, ist der Besteller verpflichtet, die Schuldner von der Abtretung der Forderung in Kenntnis zu setzen.

7.9 Tritt Gala wegen vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers – insbesondere wegen seines Zahlungsverzugs – gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück, ist Gala berechtigt, die Vorbehaltsware vom Besteller heraus zu verlangen („Verwertungsfall“). Spätestens in diesem Herausgabeverlangen liegt auch eine Rücktrittserklärung. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Besteller.

7.10 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Gala um mehr als 10%, wird Gala auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach Wahl von Gala freigeben.

8 Allgemeine Bestimmungen

8.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Gala und dem Besteller ist Ansbach. Gala ist jedoch auch berechtigt, Klage vor dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

8.2 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Gala und dem Besteller unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

8.3 Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche aus Verträgen mit Gala an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

Stand: Oktober 2020