Einkaufsbedingungen

Stand 06.03.2023

§ 1 Maßgebliche Bedingungen

(1) Die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über den Kauf und die Lieferung von materiellen und immateriellen Gegenständen und Dienstleistungen zwischen der GALA Germany GmbH, GALA Group GmbH oder GALA Holding GmbH (nachfolgend „GALA“) und ihren Geschäftspartnern (nachfolgend „Lieferanten“).
Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann, wenn sie von GALA als Zusatz zu den GALA-Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt werden.

(2) Die Einkaufsbedingungen von GALA gelten auch dann, wenn GALA in Kenntnis entgegenstehender, von GALA-Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annimmt oder wenn GALA auf ein Schreiben des Lieferanten Bezug nimmt, dem Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten beigefügt sind oder das auf sie verweist. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf seine Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(3) Die GALA-Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

§ 2 Bestellungen

(1) Nur in Text- oder Schriftform erteilte Bestellungen sind gültig. Die Text- oder Schriftform wird auch durch E-Mail und Fax gewahrt. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, jede unserer Bestellungen umgehend, spätestens aber innerhalb von drei (3) Werktagen ab Eingang der Bestellung anzunehmen oder abzulehnen. Eine verspätete Annahme, ebenso wie Zusätze, Einschränkungen oder sonstige Abweichungen von der Bestellung bzw. den dazugehörenden Unterlagen gelten als neues Angebot und bedürfen der Annahme durch GALA.

(3) GALA kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Gegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere die Mehr- und Minderkosten sowie die Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

§ 3 Preise

(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, sind die in der GALA-Bestellung genannten und vom Lieferanten bestätigten Preise verbindlich. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, schließt der Preis alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten, einschließlich etwaiger Transport- und Haftpflichtversicherung) mit ein.

(2) Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, gelten die Preise für die Lieferung gemäß Incoterms 2020 DAP.

§ 4 Rechnungen und Lieferantenerklärungen

(1) Die Rechnung muss sowohl sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Daten als auch den Namen des Bestellers, unsere Artikelnummer, die Artikelnummer des Lieferanten, die Bezeichnung und Bestellnummer sowie alle sonstigen von GALA vorgeschriebenen Daten enthalten. Die Rechnung muss an die E-Mail-Adresse rechnung@gala-group.com oder über eine EDI-Schnittstelle bei GALA eingehen.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, spätestens mit der ersten Lieferung eine (ggf. Langzeit-) Lieferantenerklärung gem. Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie deren Durchführungsverordnungen, und alle sonstigen Erklärungen und ggf. erforderlichen Präferenznachweise inklusive sonstiger Informationen zu präferenziellen und nichtpräferenziellen Ursprungs der Waren abzugeben sowie auf Anforderung eine Prüfung gemäß deutschem, europäischem sowie amerikanischem Ausfuhrrecht (unter Angabe der deutschen/europäischen Ausfuhrlistennummer [AL] bzw. der amerikanischen ECCN) durchzuführen.

(3) Solange die Formerfordernisse gem. Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind, gelten die Rechnungen nicht als erteilt.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Ist nichts Abweichendes vereinbart, erfolgt die Netto-Zahlung durch GALA innerhalb von 14 Kalendertagen unter Abzug von 3 % Skonto vom Nettorechnungsbetrag oder innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, und nach Einhaltung der in Ziff. 4.1 und 4.2 geregelten Formerfordernisse und Eingang der Lieferung fällig.

(2) Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung und der Rechte von GALA wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung.

(3) Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnen die Fristen zur Bestimmung der Fälligkeit erst nach dem vereinbarten Liefertermin zu laufen.

(4) GALA schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen GALA in gesetzlichem Umfang zu. GALA ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange GALA noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen oder Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.

(6) Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

(7) Der Lieferant ist zur Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder im Gegenseitigkeitsverhältnis zum Hauptanspruch steht.

(8) Ein verlängerter und/oder erweiterter Eigentumsvorbehalt wird ausgeschlossen.

§ 6 Lieferung; Lieferabrufe

(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, hat die Lieferung jeweils DAP (Incoterms 2020) an die auf der Bestellung angegebene Versandadresse oder, soweit keine Versandadresse angegeben ist, an den Sitz von GALA zu erfolgen. Der Lieferschein ist in einfacher Ausfertigung der Ware beizulegen.

(2) Bei Lieferabrufen hat der Lieferant die Lieferung wie folgt bereitzustellen:

• Der Bedarf, der als Sofortbedarf bezeichnet wird, ist vom Lieferanten unverzüglich nach Eingang des Abrufes an die im Abruf festgelegte Abladestelle zu liefern;

• Der zukünftige Bedarf ist zu den im Abruf angegebenen Terminen vom Lieferanten bereit zu halten. Die Auslieferung hat zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem wir diese Liefermenge/Teile dieser Liefermenge als Sofortbedarf abrufen;

• Soweit ein Bedarf angezeigt, jedoch nicht als Sofortbedarf abgerufen wurde, ist dieser Rückstand vom Lieferanten erst zu dem Zeitpunkt zu liefern, zu dem dieser Rückstand als Sofortbedarf abgerufen wird.

Abweichende Vereinbarungen/Liefereinteilungen bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Liefertermine und -fristen; Lieferverzug

(1) Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für die von GALA bestellten Liefergegenstände.

(2) Die in der Bestellung bzw. Liefereinteilung angegebenen Termine, Mengen und Fristen sind verbindlich und vollständig zu erfüllen/einzuhalten. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine und der Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei der vereinbarten Abladestelle von GALA oder, sofern keine Abladestelle vereinbart wurde, beim Sitz der GALA.

(3) Sobald der Lieferant Schwierigkeiten in der Materialbestellung, der Fertigung usw. voraussieht, die ihn an der rechtzeitigen, vor allem vereinbarungsgemäßen Lieferung hindern können, hat er GALA hierüber unverzüglich zu benachrichtigen. Hierdurch wird die Verpflichtung des Lieferanten zur termingerechten Lieferung und zur Übernahme des Beschaffungsrisikos nicht berührt.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, zur Ausführung des Vertrages gegebenenfalls beizustellende Unterlagen oder Materialien oder sonstige vereinbarte Mitwirkungshandlungen von GALA rechtzeitig anzufordern.

(5) Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht der GALA auf die durch die verspätete Lieferung zustehenden Ansprüche gegenüber dem Lieferanten dar, insbesondere auch keinen Verzicht auf etwaige Ansprüche auf Vertragsstrafe. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen kann GALA stets als Nichterfüllung der Lieferverpflichtung des Lieferanten zurückweisen.

(6) Ist der Lieferant verpflichtet, GALA mehrfach mit den Liefergegenständen zu beliefern und überschreitet der Lieferant die vereinbarten Liefertermine bei zwei Lieferungen/Teillieferungen, so ist GALA berechtigt, einen etwaigen zwischen den Parteien bestehenden Rahmenvertrag über die Belieferung aus wichtigem Grund zu kündigen. Dabei gilt die Beanstandung der ersten Terminüberschreitung durch GALA als Abmahnung, die wegen der weiteren Terminüberschreitung erfolglos geblieben ist. Hiervon unberührt bleibt das Recht von GALA, sämtliche Rechte, die GALA wegen der Terminüberschreitung der jeweiligen Einzellieferung zustehen, geltend zu machen. Besteht zwischen GALA und dem Lieferanten kein Rahmenvertrag in den vorstehenden Fällen, so ist GALA bei mindestens zweimaliger Terminüberschreitung zum Rücktritt bezüglich der noch ausstehenden Lieferungen/Teillieferungen berechtigt, auch wenn die Verzögerung vom Lieferanten nicht zu vertreten war. Weitergehende Rechte von GALA, insbesondere auch Ziff. 7.7 bleiben auch bei Erklärung des Rücktritts oder der Kündigung unberührt.

(7) Kommt der Lieferant mit seinen Lieferungen und Leistungen in Verzug, und hat er diesen zu vertreten, so hat er GALA den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. GALA ist berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des rückständigen Nettolieferwertes pro überschrittenen Werktag, bis max. 5% des rückständigen Nettolieferwertes, an GALA zu zahlen. Weitergehende Ansprüche und Rechts bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass GALA überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 8 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt bei GALA oder im Bereich der Zulieferbetriebe von GALA, die zu einer Einstellung oder Einschränkung der Produktion bei GALA führen und die trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden können, berechtigen GALA, die Entgegennahme der Ware und damit auch die Zahlung dieser Ware für die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs von GALA liegende Ereignis, durch das GALA ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Naturkatastrophen, Pandemien, Feuerschäden, Überschwemmungen, Unruhen, terroristische Handlungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von GALA verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen.

(2) Verschiebt sich in den oben genannten Fällen die Entgegennahme der Ware, so entfallen etwaige Schadensersatzansprüche des Lieferanten. Hierauf kann sich GALA jedoch nur dann berufen, wenn GALA den Lieferanten in einer diesen Umständen entsprechenden Frist informiert.

(3) Wenn diese Behinderung weniger als zwei Monate andauert, so kann der Lieferant vom Vertrag nicht zurücktreten, sofern GALA nach Ablauf der 2-Monats-Frist die Liefergegenstände abnimmt. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Lieferant nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten und von GALA noch nicht bezahlten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Qualität und Dokumentation

(1) Der Lieferant hat für seine Lieferung die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten, insbesondere die Bestimmungen der RAL Gütesicherung für Kerzen (RAL-GZ 041) einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes oder eines bereits freigegebenen Produktionsprozesses bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GALA.

(2) Die Erstbemusterung hat gemäß den Vorgaben der GALA zu erfolgen. Die erforderlichen Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Die Verwendung einer anderen Sprache ist nicht zulässig. Falls GALA Erstbemusterung verlangt, darf die Serienlieferung erst nach schriftlichem Gutbefund der Muster beginnen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität des Liefergegenstandes ständig zu prüfen und sein Qualitätssicherungssystem so auszugestalten, dass es jeweils dem neuesten Stand der Technik entspricht, und zwar insbesondere der DIN ISO 9001:2015.

(3) Sind Art und Umfang der Prüfung sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und GALA nicht fest vereinbart, so hat der Lieferant einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. GALA ist auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen der Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten von GALA bereit, die Prüfung mit dem Lieferanten zu erörtern und den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Sollten die Parteien hierüber keine Einigung erzielen, so werden die Prüfmittel und -methoden von GALA nach billigem Ermessen für beide Parteien verbindlich festgelegt.

(4) Soweit der Lieferant von GALA Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften erhalten hat, verpflichtet er sich, dass er diese in Bezug auf die Art, Beschaffenheit und Ausführung des Liefergegenstandes einhält. Der Lieferant hat diese Quellen selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen und GALA auf alle offensichtlichen Unrichtigkeiten, Unvollständigkeiten, Widersprüchlichkeiten, Unklarheiten, Ungenauigkeiten und seine sonstigen Bedenken unverzüglich hinzuweisen. Der Lieferant kann sich auf eigene Dokumente, Werbeaussagen oder Zeichnungen, die Aussagen zur Beschaffenheit des Liefergegenstandes enthalten, nicht berufen, sofern die dort wiedergegebenen Anforderungen nicht den GALA-Anforderungen in den obigen Dokumenten entsprechen. Im Übrigen ist der Lieferant jedoch an derartige Aussagen, sofern sie die Beschaffenheitsanforderung von GALA überschreiten, gebunden.

Bei Komponenten, die in der technischen Dokumentation gekennzeichnet sind oder ausdrücklich vereinbart wurden, hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen diese Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren und GALA bei Bedarf vorzulegen. Gibt der Lieferant vor Ablauf der 10-Jahres-Frist seinen Geschäftsbetrieb auf, so hat er GALA die Unterlagen zu diesem Zeitpunkt kostenfrei zu überlassen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten in gleichem Umfang zu verpflichten.

(5) GALA ist berechtigt, die Einhaltung der dem Lieferanten nach diesen Einkaufsbedingungen bzw. sonstigen vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Qualität der Ware obliegenden Pflichten zu überprüfen bzw. durch einen von GALA beauftragten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten überprüfen zu lassen. Der Lieferant hat GALA zu diesem Zweck, während der üblichen Geschäftszeiten in angemessenem Umfang und nach vorheriger Ankündigung Zutritt zu seinen Betriebsstätten sowie Einsicht in Produktions-, Qualitäts- und Kontrollaufzeichnungen zu gewähren und während eines solchen Zutritts einen fachlich qualifizierten Mitarbeiter zur Unterstützung zur Verfügung stellen.

Soweit Behörden oder Kunden von GALA zu einer Prüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf oder die Produktionsunterlagen von GALA verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

Darüber hinaus hat der Lieferant sicherzustellen, dass diese Rechte den Behörden, GALA oder Kunden von GALA auch gegenüber den Unterlieferanten des Lieferanten eingeräumt werden.

Die Durchführung und das Ergebnis des Betriebsaudits haben keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Mangelhaftigkeit oder Mangelfreiheit der gelieferten Ware.

§ 10 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen

(1) Für Waren und Materialien sowie für Verfahren, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung u.a. in Bezug auf Transport, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung, Behandlung, Herstellung und Entsorgung erfahren müssen, sind die gesetzlichen Vorschriften des Herstellungs- als auch des Vertriebslandes vom Lieferanten zwingend zu erfüllen.

(2) Der Lieferant wird GALA in diesem Fall die erforderlichen Papiere und Unterlagen, insbesondere ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt, das für einen eventuellen Weitervertrieb ins Ausland erforderliche Datenblatt sowie ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport), noch vor der Bestätigung der Bestellung überlassen. Insbesondere dürfen sämtliche Gefahrstoffe und wassergefährdenden Stoffe nur nach Vorlage eines EU-Sicherheitsdatenblattes und erfolgter Freigabe durch GALA angeliefert werden. Ändern sich im Laufe der Lieferbeziehung die Anforderungen gemäß Ziff. 10.1, wird der Lieferant GALA unverzüglich den geänderten Anforderungen entsprechende Papiere und Unterlagen zukommen lassen.

(3) GALA ist berechtigt, Gefahrstoffe und wassergefährdende Stoffe, die für Versuchszwecke bereitgestellt wurden, kostenfrei dem Lieferanten zurückzugeben.

(4) Der Lieferant haftet GALA für alle aus der schuldhaften Nichtbeachtung der insoweit bestehenden gesetzlichen Vorschriften entstehenden Schäden.

(5) Der Lieferant wird sicherstellen, dass die Anforderungen der EU-Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Abl. EU vom 30.12.2006) – nachfolgend als „REACH“ bezeichnet – eingehalten werden, insbesondere die Vorregistrierung sowie die Registrierung jeweils fristgerecht erfolgen. GALA ist keinesfalls verpflichtet, die (Vor-)Registrierung durchzuführen. Dem Lieferanten ist bekannt, dass die Produkte nicht eingesetzt werden können, wenn die Anforderungen von REACH nicht vollständig und ordnungsgemäß erfüllt sind.

(6) Der Lieferant muss bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Übrigen alle gesetzlichen und behördlichen Regelungen im Hinblick auf den Umweltschutz einhalten.

(7) Der Lieferant wird GALA vollumfänglich von allen Folgen, insbesondere Schäden von GALA und Ansprüchen Dritter gegen GALA freistellen, die daraus resultieren, dass der Lieferant schuldhaft die vorstehenden Bestimmungen nach Ziff. 10.5 und Ziff. 10.6 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingehalten oder erfüllt hat.

§ 11 Mängelanzeige

(1) Soweit GALA zur Mängelrüge verpflichtet ist, hat diese bei offenkundigen Mängeln spätestens 14 Tage nach Eingang der Ware zu erfolgen.

(2) Bei Waren, bei denen der Mangel erst bei der Verarbeitung durch GALA und/oder den Einbau bzw. Nutzung bei den Abnehmern von GALA festgestellt werden kann, erfolgt die Mängelrüge noch rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Woche nach Feststellung des Mangels bei GALA oder nach Eingang der Mängelrüge des Abnehmers von GALA erfolgt.

(3) Sollte GALA von ihrem Abnehmer wegen eines Mangels – trotz Nichteinhaltung der Regelung über die ordnungsgemäße Rüge in Anspruch genommen werden, so ist die Mängelrüge von GALA noch rechtzeitig, wenn die Mängelrüge seitens GALA 7 Tage nach Geltendmachung des Mangels durch den Abnehmer von GALA erfolgt.

(4) Kann GALA wegen eines Mangels, der darauf beruht, dass der Lieferant und/oder sein Gehilfe gegenüber dem Abnehmer von GALA unzutreffende Aussagen über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes gemacht hat, in Anspruch genommen werden, so erfolgt die Mängelrüge rechtzeitig, wenn GALA diesen Mangel gegenüber dem Lieferanten 14 Tage nach Mängelanzeige durch den Abnehmer von GALA rügt.

(5) Stellen die nach Ziff. 11.1 bis Ziff. 11.4 geregelten Sachverhalte eine Einschränkung der Rechte des Lieferanten aus § 377 HGB dar, so verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

§ 12 Sachmängel

(1) Im Falle mangelhafter Lieferung gelten – soweit nicht abweichend von diesen Einkaufs-bedingungen etwas anderes vereinbart ist – die gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Lieferung durch den Lieferanten.

(2) Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, d.h. Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung), steht grundsätzlich GALA zu. Der Lieferant kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Lieferant hat sämtliche zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.

(3) Soweit nicht nachstehend abweichend geregelt, beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche, die nicht ein Bauwerk betreffen und keine Sachen sind, die für ein Bauwerk üblicherweise verwendet werden, 36 Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem der Liefergegenstand vom Kunden von GALA abgenommen wird, höchstens jedoch 40 Monate ab Ablieferung des Liefergegenstandes bei GALA.

(4) Wird im Falle eines Serienfehlers der Austausch einer gesamten Serie von Waren oder Produkten von GALA erforderlich, beispielsweise, weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant GALA Kosten auch im Hinblick auf den Teil der betroffenen Serie, der keinen Mangel aufweist.

Serienfehler liegen vor, wenn an mindestens 10% gleichartiger Liefergegenstände ein vergleichbarer Fehler auftritt.

(5) Die Hemmung der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Hemmung der Verjährung im Zeitpunkt des Eingangs der Mängelanzeige beim Lieferanten beginnt. Bei mehreren Nachbesserungsversuchen zur Beseitigung des Mangels ist die Verjährung mindestens für weitere 3 Monate, gerechnet ab dem letzten Nachbesserungsversuch, gehemmt.

§ 13 Produzentenhaftung

(1) Die an GALA zu liefernden Materialien und Teile sind – sofern nicht abweichend etwas anderes bestimmt ist – zur Verwendung in der Kerzenindustrie vorgesehen. Diese Produkte werden weltweit vertrieben.

(2) Der Lieferant hat alle Kontrollen der von ihm hergestellten und/oder gelieferten Erzeugnisse unabhängig von einer etwaigen GALA-Eingangskontrolle vorzunehmen und ist für die fehlerfreie Beschaffenheit des Liefergegenstandes verantwortlich. Die von GALA etwaig vorgenommene eigene Kontrolle entlastet den Lieferanten nicht.

(3) Auf die Ansprüche von GALA gegenüber dem Lieferanten wegen Produzentenhaftung finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen für Sachverhalte keine Regelung enthalten, bei denen GALA trotzdem wegen Produzentenhaftung oder wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder Verletzung von Schutzpflichten nach in- oder ausländischem Recht in Anspruch genommen werden kann, so hat der Lieferant GALA den hierdurch entstehenden Schaden einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen, sofern der Lieferant das für den Fehler ursächliche fehlerhafte Lieferteil geliefert hat, und/oder GALA von Schadensersatzansprüchen freizustellen. Die Haftung des Lieferanten besteht auch bei Nichtverschul-den/Nichtvertretenmüssen des Lieferanten, sofern GALA aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung wegen dieser fehlerhaften Lieferanteile nach in- oder ausländischem Recht in Anspruch genommen wird. Auf das Verhältnis GALA/Lieferanten finden die gleichen Beweislastregeln wie auf das Verhältnis Geschädigter/GALA Anwendung. Sind für denselben Schaden mehrere Parteien nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet, so findet § 5 ProdhaftG Anwendung. Liegt ein Mitverschulden von GALA vor, so findet § 6 ProdhaftG Anwendung.

Ist GALA und/oder der Abnehmer von GALA wegen eines Fehlers, für den der Liefergegenstand des Lieferanten ursächlich war, zum Rückruf verpflichtet oder ist die Durchführung eines Rückrufs zumindest angemessen und/oder ist GALA zur Kostenübernahme der Rückrufkosten verpflichtet, so ist der Lieferant zur Kostenübernahme gegenüber GALA verpflichtet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Sind die Kosten aufgrund mehrerer Verantwortlicher aufzuteilen, so finden die §§ 5, 6 ProdhaftG entsprechend Anwendung.

(4) Der Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung, insbesondere zum Abschluss einer ausreichenden Produkthaftpflichtversicherung, die auch die Rückrufkosten einschließt. Auf Verlangen von GALA hat der Lieferant den Abschluss dieser Versicherung unverzüglich nachzuweisen.

§ 14 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass die Lieferung und / oder Leistung und deren vertragsgemäße Nutzung keine Patentrechte, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche, stellt der Lieferant GALA von allen Ansprüche Dritter frei, die gegen GALA bei vertragsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes wegen der Verletzung oben genannter Schutzrechte geltend gemacht werden, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lieferanten beruhen. Lizenzgebühren, Aufwendungen und Kosten, die GALA zur Vermeidung und / oder Beseitigung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt in diesem Fall der Lieferant.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt wegen der Haftung der Verletzung von Schutzrechten, sobald der Anspruch entstanden ist und GALA von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Sie beträgt höchstens 10 Jahre seit Ablieferung des Liefergegenstandes.

§ 15 Fertigungsmittel

(1) Von GALA hergestellte und dem Lieferanten überlassene Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen und dergleichen, sowie Stoffe, Materialien oder Teile („Beistellungen“) ebenso wie Formen, Modelle, Betriebsmittel und sonstige Fertigungsmittel („Werkzeuge“) bleiben Eigentum von GALA und müssen mit dem Hinweis „GALA“ gekennzeichnet werden. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

(2) Die Be- und Verarbeitung sowie der Zusammenbau von Beistellungen erfolgen für GALA. Aufgrund von Anzahlungen oder Beistellungen hergestellte Vertragsprodukte oder Halbfertigwaren stehen im oder gehen über in das Eigentum von GALA. Erwirbt der Lieferant durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung (Mit-) Eigentum, tritt er im Zeitpunkt des Entstehens des Eigentums einen dem Wert der Beistellung bzw. des Materials (Einkaufspreis zuzüglich USt.) entsprechenden Miteigentumsanteil an GALA ab. GALA nimmt die Abtretung an.

(3) Beistellungen und Werkzeuge, die GALA dem Lieferanten zur Verfügung stellt, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von GALA vernichtet werden.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, Beistellungen und Werkzeuge gegen alle Risiken, insbesondere Feuer und Diebstahl, auf seine Kosten ausreichend zu versichern und auf Anforderung den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen sowie jederzeit auf Verlangen von GALA eine Aufstellung der Werkzeuge, an denen GALA Eigentum oder Miteigentum zusteht, zuzusenden.

(6) Auf Verlangen von GALA hat der Lieferant die ihm von GALA zur Verfügung gestellten Beistellungen und Werkzeuge unverzüglich – spätestens binnen eines Tages – herauszugeben. Besteht ein Miteigentum des Lieferanten hieran, so erfolgt die Herausgabe Zug um Zug gegen Vergütung des Miteigentumsanteils. Besteht Streit über die Höhe des Miteigentumsanteils, so kann GALA durch Stellung einer Bürgschaft in Höhe des streitigen Betrages ein Zurückbehaltungsrecht wegen dieses Miteigentumsanteils des Lieferanten abwenden. Im Übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten an den Fertigungsmitteln ausgeschlossen.

§ 16 Geschäftsgeheimnisse

(1) Der Lieferant verpflichtet sich vorbehaltlich gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Offenlegungspflichten, alle technischen, wissenschaftlichen, kommerziellen und sonstigen Informationen, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages direkt oder indirekt erlangt, insbesondere auch Unterlagen von GALA, (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten, nicht kommerziell zu verwerten, nicht zum Gegenstand gewerblicher Schutzrechte zu machen, nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Der Lieferant ist berechtigt, Vertrauliche Informationen an Subunternehmer weiterzugeben, soweit diese Informationen von dem Subunternehmer zur Vertragserfüllung zwingend benötigt werden. Vertrauliche Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck als dem der Durchführung des Vertrages verwendet werden. Die vorgenannte Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Liefervertrages, bis dieses Geschäftsgeheimnis ohne Mitwirkung des Lieferanten offenkundig geworden ist.

(2) Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind Informationen, welche sich zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung durch GALA bereits rechtmäßig im Besitz des Lieferanten befinden, in rechtmäßiger Weise offenkundig sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind ferner Informationen, die gegenüber Personen offenbart werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wobei sich der Lieferant dazu verpflichtet, diese Personen nicht von dieser Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Der Lieferant trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahme.

(3) Teile, die GALA in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten entwickelt oder weiterentwickelt hat, dürfen vom Lieferanten nur mit schriftlicher Zustimmung von GALA an Dritte geliefert werden.

(4) Soweit der Lieferant Sublieferanten zur Erfüllung seiner Lieferverpflichtung gegenüber GALA einschaltet, hat er sicherzustellen, dass diese ebenso wie seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen ebenfalls im Umfang des Ziff. 16.1 zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Soweit von GALA gewünscht, hat der Lieferant eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit seinem Sublieferanten GALA vorzulegen.

§ 17 Zahlungseinstellung, Insolvenz

(1) Stellt ein Lieferant seine Zahlungen ein, bestellt er für sich einen vorläufigen Insolvenzverwalter, wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder liegen Wechsel- oder Scheckproteste gegen einen Lieferanten vor, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass daraus Ansprüche gegen uns hergeleitet werden könnten.

(2) Wird ein Vertrag von uns gekündigt, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von uns bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der uns entstehende Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Auf die Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen GALA und dem Lieferanten findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nation über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Ansbach und nach Wahl von GALA auch der Gerichtsstand des Lieferanten.

(3) Stellt eine Vertragspartei ihre Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Handelt es sich bei der unwirksamen Vereinbarung nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vereinbarung in rechtlich wirksamer Weise möglichst nahekommt. Gleiches gilt im Falle von Regelungslücken.